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ZPO � 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

ZPO � 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

[ Auszug: Das Gericht kann �ber eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist ... ]