Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

ZPO § 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

ZPO § 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

[ Auszug: Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist ... ]